Herstellungsbeiträge

Grundlage für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen ist der Art. 5 des Bayerischen Kommunalen Abgabengesetzes (KAG). Danach können Gemeinden und Zweckverbände zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG).

Mit dem Herstellungsbeitrag werden die Kosten für die gesamte öffentliche Entwässerungsanlage von den Kanälen im jeweiligen Baugebiet, das gesamte Ortsnetz mit Kanälen, Becken und Pumpwerken, die Hauptsammler zur Zentralkläranlage und die Zentralkläranlage selbst abgegolten. Nicht davon umfasst sind laufende Betriebskosten und Reparaturkosten, die in die Gebühren einfließen. Ermittelt wird die Höhe des Herstellungsbeitrags in Form einer sogenannten Periodenkalkulation, in der die durchschnittlichen Kosten für eine bestimmte Rechnungsperiode ermittelt werden. Die derzeit aktuelle Kalkulation gilt für den Zeitraum 2021 bis 2024.

Die Beiträge sind entsprechend dem jeweiligen Vorteil (hier: der jeweiligen Bebaubarkeit des Grundstücks) abzustufen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG). Beitragsmaßstab beim Zweckverband ist die Grundstücksfläche und die zulässige Geschossfläche. Diese zulässige Geschossfläche wird in der Regel durch die Gemeinde im Bebauungsplan festgesetzt. Gibt es einen solchen nicht, richtet sich die Bebaubarkeit grundsätzlich nach der tatsächlichen Bebauung der Nachbargrundstücke (Umgebungsbebauung). Solange diese zulässige Bebauung also nicht in Form einer Ausnahme oder Befreiung überschritten wird, richtet sich die beitragspflichtige Geschossfläche nicht nach der konkreten Bebauung im Einzelfall, sondern nach der eigentlich zulässigen Bebauung. Dies liegt daran, dass die Bebaubarkeit und damit der mögliche beitragspflichtige Vorteil von der Rechtsprechung grundstücksbezogen gesehen wird (was ist möglich) und nicht eigentümerbezogen (was hat der Grundstückseigentümer vor, zu errichten). Am besten lässt sich das wohl an folgendem Beispiel erklären: In einem neuen Baugebiet voller unbebauter Grundstücke legt der Bebauungsplan eine Geschossflächenzahl von 0,5 fest. Das bedeutet bei einem Grundstück mit 500 qm Fläche, dass auf diesem Grundstück 250 qm Geschossfläche errichtet werden können. Diesen möglichen Vorteil hat das unbebaute Grundstück. Ob der Grundstückseigentümer diesen Vorteil beim Errichten seines Hauses auch voll ausnützt, ist beitragsrechtlich aus Sicht der Rechtsprechung nicht relevant.

Veränderungen an Grundstücken wie z.B. Aus-, An- und Umbauten oder eine Vergrößerung der Grundstücksfläche sind dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen.

Der Beitragssatz liegt derzeit bei 3,85 € je qm Grundstücksfläche und 11,60 € je qm zulässiger Geschossfläche.

Weitere Informationen zum Herstellungsbeitrag finden Sie unter §1-7 BGS-EWS

Für Sie zuständig

Sabine Kellerer
Sachbearbeiterin

Telefon: 08458 / 6013 und 6014
Fax: 08458 / 6879
E-Mail: kellerer@abg-ingolstadt-nord.de

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