Benutzungsgebühren
Art. 8 des Bayerischen Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) ermächtigt die Gemeinden und in unserem Fall auch den Zweckverband, für die Benutzung der öffentlichen Kanalisation Benutzungsgebühren zu erheben. Die grundsätzlichen Regelungen dazu sind in den §§ 10 bis 12 der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes enthalten.
Mit den Abwassergebühren werden die laufenden Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb sowohl der Kanalisation als auch anteilig der Zentralkläranlage Ingolstadt bestritten.
Im Gegensatz zum Beitrag werden die Abwassergebühren nicht für einen „möglichen“ Vorteil erhoben, sondern für eine tatsächliche Nutzung. Dabei gilt der sogenannte „Frischwassermaßstab“, d.h., die Schmutzwassergebühr richtet sich grundsätzlich nach der auf dem jeweiligen Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen Frischwassermenge. Diese Frischwassermenge wird über geeichte und verplombte Wasserzähler ermittelt.
Abgezogen werden können die nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit es sich nicht um hauswirtschaftlich genutztes Wasser oder um zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchtes Wasser handelt. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch fest im Haus bzw. in Nebengebäuden installierte, geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen. Dies gilt auch bei Gartenwasserzählern, wobei Sie prüfen sollten, ob sich ein solcher Zweitzähler auch rentiert. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 15 cbm/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Dabei ist bei landwirtschaftlichen Betrieben der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 cbm pro Jahr und Einwohner unterschreiten würde. Die Schmutzwassergebühr beträgt 1,48€/cbm.
Weitere Informationen zur Schmutzwassergebühr finden Sie unter §10 BGS-EWS.
Die Abwassergebühren werden von den Verbandsgemeinden für den Zweckverband eingehoben.
Wir weisen darauf hin, dass „Poolwasser“ als Abwasser zählt und deshalb nicht versickert werden darf, sondern in die Schmutz- bzw. Mischwasserkanalisation eingeleitet werden muss. Es kann bei der Verwendung von Gartenwasserzählern nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zur Niederschlagswassergebühr finden Sie unter § 11 BGS-EWS.
Änderungen der der Gebührenberechnung zugrundeliegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung dem Zweckverband mitzuteilen. Sie werden im folgenden Veranlagungszeitraum (Beginn jeweils 01.01.) berücksichtigt. Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann der Zweckverband die maßgeblichen Flächen schätzen.
Ausfüllhilfen und Formblätter stehen zum Download zur Verfügung.
Für Sie zuständig
Sabine Kellerer
Sachbearbeiterin
Telefon: 08458 / 6013 o. 6014
Fax: 08458 / 6879
E-Mail: kellerer@abg-ingolstadt-nord.de
Andrea Zeindl
Sachbearbeiterin
Telefon: 08458 / 6013 o. 6014
Fax: 08458 / 6879
E-Mail: zeindl@abg-ingolstadt-nord.de
Formulare
Selbstauskunftsbogen, Ausfüllhilfe zum Selbstauskunftsbogen, Muster Selbstauskunft, Ergänzung Niederschlagswassergebühr