Rechtsstellung des Zweckverbandes
Alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Zweckverbandes sind in der Verbandssatzung geregelt.
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erledigt die ihm übertragene Aufgabe der Abwasserbeseitigung selbständig. Der Zweckverband ist befugt, Satzungen zu erlassen und von den Anschlussnehmern Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts zu erheben.
Die Verbandsgemeinden erledigen in ihrem jeweiligen Gemeindegebiet für den Zweckverband bei den Herstellungsbeiträgen die Feststellung der Verhältnisse und bei den Benutzungsgebühren die Feststellung der Verhältnisse, die Berechnung, Einhebung, Mahnung und Beitreibung.
Der Sitz der Geschäftsstelle ist Gaimersheim.
Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften für Gemeinden – mit mehr als 5000 Einwohnern – entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) etwas anderes ergibt (§22 der Verbandssatzung).
Rechtsaufsichtsbehörde des Zweckverbandes ist das Landratsamt Eichstätt.
Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayerische Kommunale Prüfungsverband.