Bisher richteten sich die Abwassergebühren nach der bezogenen Frischwassermenge. Das tatsächlich eingeleitete Niederschlagswasser spielte dabei keine Rolle.

In den vergangenen Jahren entschieden jedoch verschiedene Gerichte, dass eine getrennte Veranlagung der Kosten (Abwassergebührensplitting) vorzunehmen ist. Dies erhöht die Gebührengerechtigkeit zwischen den Gebührenzahlern nach dem Verursacherprinzip. Zudem geraten die direkten und indirekten Kosten für Ableitung und Behandlung von Niederschlag vermehrt in den Fokus der Gemeinden und Bürger, sodass die getrennte Veranlagung/ Abrechnung einen zusätzlichen Anreiz zu ökologischem Handeln bieten kann.

Um die Abwassergebühren (Schmutzwasser und Niederschlag) fair und rechtssicher erheben zu können, war daher eine Gebührenumstellung notwendig. Mit dieser Gebührenumstellung wird keine neue, zusätzliche Gebühr erhoben. Es handelt sich um eine Kostenumverteilung, die bei einzelnen Gebührenzahlern, je nach der individuellen Situation, zu höheren, aber auch zu niedrigeren Belastungen führen kann.

Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr bleibt weiterhin der Frischwassermaßstab, also die Wassermenge, die dem Grundstück aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz zugeführt wird.

Berechnungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr stellt die gebührenrelevante (befestigte) Fläche dar, von der Niederschlagswasser der Kanalisation zugeführt wird. Diese gebührenrelevante Fläche wurde in zwei Schritten, anhand einer Luftbildauswertung und eines (Selbst-)Auskunftsverfahrens, bestimmt. Mit der Durchführung dieses Verfahrens hatte der Abwasserzweckverband Ingolstadt-Nord die Hansa Luftbild AG beauftragt.

Bestimmung der Niederschlagswassergebühr (Verfahren):

Auf Basis von digitalen Luftbildern wurden die für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr erforderlichen Versiegelungsflächen (Dächer, Stellplatzflächen, Verkehrsflächen, Terrassenflächen, etc.) im Verbandsgebiet erfasst und ausgewertet. Dank dieser Methode waren Vorort-Vermessungen nicht mehr erforderlich.

Für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr wurden alle bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen herangezogen, sofern über sie Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation abfließt. Dies kann entweder unmittelbar auf dem Grundstück oder außerhalb (z.B. über die Straßenentwässerung) erfolgen.

Je nach Durchlässigkeit der versiegelten Flächen wurden unterschiedliche Befestigungsgrade berücksichtigt. Je höher die Durchlässigkeit einer Fläche ist, desto geringer fällt die Gebühr aus. Alle versiegelten Flächen, deren anfallendes Niederschlagswasser in geeigneter Weise versickert oder rechtmäßig in ein Gewässer oder einen Graben eingeleitet wird, werden bei der Festsetzung der Gebühren nicht berücksichtigt.

Hinweise:

Das Verfahren sollte transparent und nachvollziehbar sein. Die Einbindung des Bürgers war daher von zentraler Bedeutung.

Der Bildflug wurde im Frühjahr 2021 durchgeführt und anschließend ausgewertet. Änderungen, die seitdem auf den Grundstücken durchgeführt wurden, sind daher nicht erfasst worden.

Im Selbstauskunftsverfahren wurden ab Mai 2022 alle Grundstückseigentümer bzw. Hausverwaltungen angeschrieben. Dabei erhielten diese Unterlagen, die sich aus Anschreiben, Ausfüllhilfe sowie einer grafischen und tabellarischen Darstellung der kartierten Flächen zusammensetzten. Diese Unterlagen bildeten noch nicht den endgültigen Gebührenbescheid ab, sondern dienten als Grundlage für die Bürgerbeteiligung im Selbstauskunftsverfahren. Die angeschriebenen Eigentümer bzw. Hausverwaltungen wurden gebeten, die Unterlagen zu prüfen und gegebenenfalls gebührenrelevante Korrekturen und Ergänzungen vorzunehmen. Dies umfasste beispielsweise Neubauten, Umbauten oder vorhandene Versickerungsanlagen oder Retentionsanlagen.

Als Ergebnis der Auswertung aller Selbstauskunftsbögen und der ebenfalls durch ein Fachbüro vorgenommenen Neukalkulation der Abwassergebühren erlies der Zweckverband zum 01.01.23 eine neue Entwässerungssatzung und eine Beitrags- und Gebührensatzung. Danach beträgt die nach wie vor am Frischwasserbezug orientierte neue Schmutzwassergebühr 1,48 €, als Niederschlagswassergebühr werden pro Quadratmeter bereinigter und abflusswirksamer Fläche 0,25 € erhoben. Während also Grundstücke mit weniger angeschlossenen befestigten Flächen begünstigt werden, kann es für solche mit stark befestigten Flächen auch deutlich teurer werden. Sie können als Grundstückseigentümer künftig Gebühren sparen, indem Sie wasserdurchlässige Bodenbeläge (wie z.B. Rasengittersteine), Gründächer oder Versickerungsanlagen bzw. Zisternen nutzen.

Bei neuen Bauvorhaben bzw. Änderungen auf den alten Grundstücken bitten wir, dem Zweck-verband innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr maßgeblichen versiegelten Teilflächen einzureichen. Hierzu hat der Gebührenschuldner dem Zweckverband auf Aufforderung einen maßstabsgerechten Lageplan (Maßstab 1:500) vorzulegen. Im Lage-plan sind die Flurnummern sowie farblich die bebauten und befestigten Flächen zu kennzeichnen.

Die Art der Versiegelung ist ebenfalls anzugeben. Ebenso sind die notwendigen Maße für die Berechnung der Flächen einzutragen. Änderungen der der Gebührenberechnung zugrundeliegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung dem Zweckverband mitzuteilen. Sie werden im folgenden Veranlagungszeitraum (Beginn jeweils 01.01.) berücksichtigt.

Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann der Zweckverband die maßgeblichen Flächen schätzen.

Ausfüllhilfen und Formblätter stehen zum Download zur Verfügung.